lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum § 28 des Zwölften Buches Ergänzung der Anlage zu Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. Euro, Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe, Erster Abschnitt: Grundsätze der Leistungen, Zweiter Abschnitt: Anspruch auf Leistungen, Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt, Erster Abschnitt: Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, Vierter Abschnitt: Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Fünfter Abschnitt: Gewährung von Darlehen, Sechster Abschnitt: Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang, Siebter Abschnitt: Verordnungsermächtigung, Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zweiter Abschnitt: Verfahrensbestimmungen, Dritter Abschnitt: Erstattung und Zuständigkeit, Achtes Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Neuntes Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen, Elftes Kapitel: Einsatz des Einkommens und des Vermögens, Zweiter Abschnitt: Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, Vierter Abschnitt: Einschränkung der Anrechnung, Fünfter Abschnitt: Verpflichtungen anderer, Sechster Abschnitt: Verordnungsermächtigungen, Zwölftes Kapitel: Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe, Erster Abschnitt: Sachliche und örtliche Zuständigkeit, Zweiter Abschnitt: Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, Vierzehntes Kapitel: Verfahrensbestimmungen, Erster Abschnitt: Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, Zweiter Abschnitt: Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, Dritter Abschnitt: Verordnungsermächtigung, Sechzehntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen, Siebzehntes und das Achtzehntes Kapitel (weggefallen), § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege, § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung, § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen, § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen, § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch, § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt, § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze, § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften, § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage, § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung, § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum, § 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern, § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung, § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung, § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, § 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5, § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen, § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 79a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 82a [tritt am 1.1.2021 in Kraft:] Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen, § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen, § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze, § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze, § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf, § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis, § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel, § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen, § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung, § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie, § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts, § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften, § 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter, § 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes, § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, § 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen, § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung, § 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel, § 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland, § 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. Abs. Juli 2009 sind ebenfalls der Anlage zu entnehmen. Für ein Kind vom Beginn des (BGBl I S. d. F. des Gesetzes v. Ausfertigungsdatum: 27.12.2003. § 2 Nachrang der Sozialhilfe. 2 Satz 5 SGB V; Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II) (Anlage) : 2, 30-33 SGB XIII zzgl. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch, durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder. 2 S. 2 SGB XII zzgl. (3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. (1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Für jede erwachsene Person, die 1 SGB XII TEIL I Präambel ... nach § 75 SGB XII ist zuständig für alle Grundsatzangelegenheiten im Zusammen- 2011 (BGBl I S. 453). Oktober des Vorjahres zu erfolgen. Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. Anlage 1 SGB XII, Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro; Anhangteil. Sozialgesetzbuch. Hier ist nur eine Hilfegewährung unter den besonderen Voraussetzungen des § 37 SGB XII möglich. § 28 SGB XII – Ermittlung der Regelbedarfe. Zusätzliche Bedarfe (1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. Anlage 7 zum Hessischen Rahmenvertrag nach § 79 Abs. Regelbedarfsstufen i. d. F. des § 2 Verordnung zur Bestimmung des für die 4 der Anlage zu § 28 SGB XII z. Beschlussdatum: 02.05.2019 Inkrafttreten: 02.05.2019 Beschluss veröffentlicht: BAnz AT 11.06.2019 B2. 1452) mit Wirkung v. Dezember 2003, BGBl. (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 – RBSFV 2020) v. Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 Red. Für ein Kind bis zur Vollendung Nutzenbewertung nach § 35a SGB V (XII) Arzneimittel- Richtlinie/Anlage XII: Erenumab; Beschluss Arzneimittel- Richtlinie/Anlage XII: Erenumab. oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt Dezember 2003, BGBl. § 142 SGB XII, Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung au... § 143 SGB XII (weggefallen) § 143a SGB XII (weggefallen) § 144 SGB XII (weggefallen) § 145 SGB XII (weggefallen) Anlage 1 SGB XII, Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro; Anlage 2 SGB XII, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro In den Anlagen zur Arzneimittel-Richtlinie (Anlage I bis XII) werden im Einzelnen indikations- und wirkstoffbezogene Konkretisierungen, mit dem Ziel einer wirtschaftlichen und qualitätsgesicherten Versorgung mit Arzneimitteln und sonstigen Produkten, getroffen. § 28 in SGB XII. Damit verbleibt bis zum 1. gültig ab Regel-bedarfsstufe 1 Regel-bedarfsstufe 2 Regel-bedarfsstufe 3 Regel-bedarfsstufe 4 SGB XII Anlage (zu § 28): Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro - NWB Gesetze. Anlage (zu § 34) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro Tabelle in neuem Fenster öffnen. der Anlage zu § 28 SGB XII z.B. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten. Personen gem. (BGBl I S. (2) Die Übernahme von Kosten der Haushaltsenergie (z.B. Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert. § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege. § 3 Träger der Sozialhilfe. Rz. 15.10.2019 § 4 Zusammenarbeit. Fachanweisung zu § 23 SGB XII Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer (PDF, 191,6 KB) Anlage 1: Fragebogen Erwachsene (VND.OPENXMLFORMATS-OFFICEDOCUMENT.WORDPROCESSINGML.DOCUMENT, 32,9 KB) Anlage 2: Fragebogen minderjähriges Kind (VND.OPENXMLFORMATS-OFFICEDOCUMENT.WORDPROCESSINGML.DOCUMENT, 28,1 KB) Anlage … Mit diesem Rundschreiben geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen Red. 1 Satz 1 Nr. Lebensjahres. § 53 SGB XII nicht nur vorübergehend seelisch wesentlich behindert sind, wegen der Regelbedarfsstufen 2020 und 2021 nach § 28 SGB XII Sozialrecht . Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt. gültig ab Regel- bedarfsstufe 1 Regel- bedarfsstufe 2 Regel- bedarfsstufe 3 Regel- bedarfsstufe 4 Regel- bedarfsstufe 5 Regel- bedarfsstufe 6; 1. 2Anm. 12 n6.2007 18106.2007 q O Anlage I zur Dringl ichen Anordnung 07.03.2008 München, 24.05.2007 Drucksache 12/0715 öffentlich öffenttich Geplante Erhöhung der nach § 28 Satz I SGB XII Anlagen Verordnung über die Festsetzung der örtlichen Regelsätze nach dem SGB Xll im Landkreis Mùnchen vom 18.07.2006 - Anlage 1 - meinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII maßgeb- lich ist, sind in der Anlage 1 mit dem Vermerk „- RBSFV -“ gekennzeichnet. Einkommen (brutto), § 82 Abs. § 28a des Zwölften Buches (1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. Anlage 1 SGB XII, Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten.