1 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. § 179 Abs. 1 SGB IX. Außerdem sind die Regelungen zum Persönlichen Budget (Notwendigkeit einer Trägerzulassung nach § 176 SGB III, Beteiligung des Sozialhilfeträgers), zur Dauer von Leistungen der Arbeitsassistenz sowie zur Unterstützten Beschäftigung ergänzt worden. Sie ist dann auch der alleinige Vertragspartner des Arbeitgebers bei den Verhandlungen über eine IV. Preview. Das SGB IX wird von November 2016 bis Januar 2020 in vier Stufen geändert. 15.2. Dabei arbeitet sie mit den anderen Interessenvertretungen zusammen, insbesondere mit dem Betriebsrat und der JAV (§ 176 SGB IX). Aktualisierung zum 01.01.2020 . Arbeitgeberpflichten bei der Stellensuche und Bewerberplanung. 2 SGB IX), kann sich auf von ihm gesehene Verstöße des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren gegen die §§ 81 ff. § 211 SGB IX Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten Rechtsstellung schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten gelten die §§ 2, 152, 176 bis 182, 199 Absatz 1 sowie die §§ 206, 208, 209 und 228 bis 230. Die GA Reha (SGB IX) ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Kostenübernahme von Kommunikationshilfen für den Berufsschulunterricht. Laut § 179 Abs. § 166 SGB IX – Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. 1 SGB IX zur Wahrnehmung von SBV-Aufgaben herangezogen werden. 1 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. SGB IX; SGB X; SGB XI; SGB XII; ALG; Sozialgesetzbuch (SGB III) Drittes Buch Arbeitsförderung. 1 Satz 2 AGG. § 167 Abs. 3. Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Teil 3. … § 176 SGB IX – Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. die Voraussetzungen … Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in §, ... können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in §. Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. 2 SGB IX), kann sich auf von ihm gesehene Verstöße des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren gegen die §§ 81 ff. 2 SGB IX) begründet insofern eine Initiativpflicht des Dienstherrn zur Hilfestellung bei krankheitsbedingten betrieblichen Komplikationen und bezieht sich nicht nur auf schwerbehinderte Beschäftigte. Gibt es keine Interessenvertretung, besteht aber eine SBV (eine eher seltene Konstellation), steht der SBV das alleinige Initiativrecht zu. von § 2 Abs. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Vom 23.12.2016 Zuletzt geändert am 9.10.2020 § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. I S. 3234 ; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. I S. 3234, ... die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, des Bundesgleichstellungsgesetzes, der, Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006, Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, § 155 SGB IX Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 164 SGB IX Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, § 211 SGB IX Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, § 17 BAPostG Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen, Für Ihr Blog oder Forum - Gesetze verknüpfen. BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 442/19. §§ 166, 167, 178 SGB IX). Die Änderungen gibt das 2016 verabschiedete … I S. 3234) … Die Begriffe Behinderung, Menschen mit Schwerbehinderung und schwerbehinderte gleichgestellte Personen werden im § 2 SGB IX erläutert. 1. Synopse. Zuständig nach § 176 SGB IX sind auch Betriebs- und Personalräte. 1. Danach hat der Dienstherr nach einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit des Beamten mit der zuständigen Personalvertretung (§ 176 SGB … I S. 2325; zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. Authors; Authors and affiliations; H. H. Cramer; Chapter. Impression of Venice, IX. § … Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. 6 G v. 9.10.2020 I 2075 § 178 SGB IX Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem … 2 SGB IX ist und auch nicht gleichgestellt wurde (§ 2 Abs. Zu diesem Zweck nimmt der Gesetzgeber die Arbeitgeber wie auch die betrieblichen Interessenvertretungen nach § 176 SGB IX (in erster Linie also Personal- und Betriebsrat – fortan nur Interessenvertretung) in die Pflicht, sich der Arbeitsplatzgefährdung durch die auffälligen Arbeitsunfähigkeitszeiten gemeinsam anzunehmen, indem sie dem betroffenen Beschäftigten … Die in § 176 SGB IX aufgeführten Interessenvertretungen sind dann an den Verhandlungen zu beteiligen. Eine Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX liegt erst ab einem Grad der … Rechtsprechung zu: SGB IX § 176 S. 2. Praktikum bei GLEISS LUTZ, Warschau ( II-IV.2001 ) ; Praktikum im Europäischen Parlament, Brüssel (VIII-IX.2002); www.rewi.europa-uni.de. 1 Zweck des betrieblichen Eingliederungsmanagements Durch die Änderungen des SGB IX zum 1. 3 Abs. SGB IX 9. Vorlageanspruch des Betriebsrats – funktionelle Zuständigkeit Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.03.2018, 1 ABR 76/16 Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 11. I S. 3234 ; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Virtuelle Besichtigung dieses Saales. SGB IX - Änderungen überwachen. Die Schwerbehindertenvertretungen, die in § 176 SGB IX genannten Vertretungen und das Inklusionsamt sind im frühestmöglichen Stadium zu beteiligen. § 176 SGB IX – Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates. 1. Mail bei Änderungen . Die Fachlichen Weisungen wurden an die Regelungen des zum 01.01.2020 in Kraft tretenden Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Einglie- derungshilfe (Angehörigen … … Lesen Sie § 167 SGB IX kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Oktober 2016 – 9 TaBV 49/16 – wird zurückgewiesen. 1 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und nach Abschluss des Wahlvorganges das Wahlergebnis … Er ist gemäß § 176 Abs. 132 … I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates. I S. 2075 Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch 18 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 329 Vorschriften zitiert. Schnellsuche Erweiterte Suche. 2 a. F. SGB IX, seit 1.1.2018 ohne wesentliche inhaltliche Änderungen als § 167 Abs. 6 G v. 9.10.2020 I 2075 § 177 SGB IX Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung (1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson … 0 Rechtsentwicklung Rz. Die Unternehmungen der Herrscher, die die Grenzen des ersten großen Reichs in der Geschichte … Stand: Zuletzt geändert durch Art. Rechtsprechung zu § 176 SGB IX. Der Gesetzgeber hat durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in § 178 Absatz 2 SGB IX eine sogenannte punktuelle Unwirksamkeitsklausel eingefügt, die erstmals die fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen den schwerbehinderten Menschen betreffend unmittelbar sanktioniert.. Der Arbeitgeber hat nach § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX die … Die Seminarkosten trägt auch bei den Stellvertretern der Arbeitgeber, vgl. Kommentar aus Haufe Personal Office Platin Hans Peter Schell. Oktober 2016 – 9 TaBV 49/16 – wird zurückgewiesen. 5 Entscheidungen zu § 175 SGB IX in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 285/17. BAG – 1 ABR 76/16. Die Schwerbehindertenvertretungen, die in § 176 SGB IX genannten Vertretungen und das Inklusionsamt sind im frühestmöglichen Stadium zu beteiligen. Unable to display preview. BA Zentrale, GR3 Seite 2 von 4 Stand: 12/2019 . Auch hat der BR nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) das Recht, dass … (2) Die … Dis Systematik unserer Fortbildungen für die SBV in Kooperation Unsere SBV-Seminare in Kooperation mit ver.di: Die Einstiegsseminare für alle Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung sind: SGB IX – Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten (SBV 1): … 2b G v. 14.10.2020 I 2112 § 176 SGB III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. 6 G v. 9.10.2020 I 2075, Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen, § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe, § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung, Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern, § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern, § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren, § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen, § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz, § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung, § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten, § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen, Struktur, Qualitätssicherung und Verträge, § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation, § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung, § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen, § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen, Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds, § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen, § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen, § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung, § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe, Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht), § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen, § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland, § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen, § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme, § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen, § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen, § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens, Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise, § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl, § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen, § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber, § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates, § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung, § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit, § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt, § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit, § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit, Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen, § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt, § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit, § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen, § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit, § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen, § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen, § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte, § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe, § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand, Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr, § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle, § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr, § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst. Schnelle Seitennavigation zu Dokument zu Dokumentfunktionen zu Zitierungen zu Kontext zu letzte Dokumente. Er ist gemäß § 176 Abs. I S. 2075 Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; … Neuntes Buch Sozialgesetzbuch : Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) Kapitel 4 - Kündigungsschutz (§§ 168 - 175) Gliederung § 175 Erweiterter Beendigungsschutz . Daher kann der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben regelmäßig Auskunft darüber verlangen, ob der Arbeitgeber in Frage kommenden Mitarbeitern auch tatsächlich ein BEM-Verfahren angeboten hat. Die Vorschrift des § 167 Abs. § 164 SGB IX – Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. SGB IX - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Eindruck von Venedig, IX. Disziplinarrecht der Landesbeamten. Mai 2004 ist in seinerzeit § 84 Abs. § 166 Abs. Saal IX ist den aus Assyrien stammenden Reliefs gewidmet ( heute Nordirak ). 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. § 176 SGB IX, Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, S... zur schnellen Seitennavigation. Regular elections have to take place every 4 years … The terms and conditions of the issuance of … Diese sind insbesondere in § 164 Abs. Daher müssen auch sie sich diese Kenntnisse im Schwerbehindertenrecht aneignen. Stand: Zuletzt geändert durch Art. § 176 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. Sozialgesetzbuch (SGB). § 176 SGB IX – Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates. 2 SGB IX am Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) zu beteiligen. SGB IX nicht berufen. www.toucanart.com. Sozialgesetzbuch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Neuntes Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 SGB IX), von unter anderem Betriebs- und Personalräten (§ 176 SGB IX) und der Integrationsämter (§ 185 SGB IX) im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist vorgesehen. Gemäß § 176 SGB IX hat der Betriebsrat darauf zu achten, dass die Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach SGB IX erfüllt werden, so die Beschäftigungspflicht, das berufliche Fortkommen und die behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung. Regions » Venice » Impression of Venice, IX. 3 Abs. Sozialgesetzbuch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Neuntes Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Gibt es keine SBV (es ist keine gewählt worden bzw. LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2019 - 5 Sa 14/19. 861 Downloads; This is a preview of subscription content, log in to check access. Besondere Anforderungen können für die Ablehnung schwerbehinderter Bewerber gelten. § 176 SGB IX Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates. SGB IX nicht berufen. Rechtsprechung zu: SGB IX § 176 S. 2. Daneben soll gerade den besonderen Bedürfnissen von Frauen und 130 Kindern mit Behinderungen sowie Menschen mit seelischen Behinderungen Rechnung getra-131 gen werden.